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Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § 115 Beschlüsse

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§ 115 Beschlüsse  

(1) Beschlüsse des Landespersonalausschusses, die allgemeine Bedeutung haben, sind bekanntzumachen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(2) Soweit dem Landespersonalausschuß eine Entscheidungsbefugnis zusteht, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.


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