Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § 113 Verhandlungsleitung, Geschäftsstelle

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§ 113 Verhandlungsleitung, Geschäftsstelle  

(1) Der Vorsitzende des Landespersonalausschusses leitet die Verhandlungen.

(2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung der Beschlüsse bedient er sich der für den Landespersonalausschuß im Innenministerium einzurichtenden Geschäftsstelle.


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