Besoldung Nordrhein-Westfalen |
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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Nordrhein-Westfalen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Das Landesbeamtengesetz gilt, soweit es im einzelnen nichts anderes bestimmt, für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Auf die Beamten der Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.