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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Nordrhein-Westfalen
§ 97
Für die Staatsanwälte werden besondere Personalvertretungen gebildet, und zwar
1. bei den Generalstaatsanwälten Personalräte und
2. beim Justizministerium ein Hauptpersonalrat.
Die Staatsanwälte sind nur zu diesen Personalvertretungen wahlberechtigt.