Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen: § 114

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§ 114   

(1) Abgeordnete Beamte sind vom Tage des Wirksamwerdens der Abordnung an wahlberechtigt; zum gleichen Zeitpunkt verlieren sie das Wahlrecht bei ihrer bisherigen Dienststelle. Vorschriften über den Verlust des Wahlrechts bei der bisherigen Dienststelle in den Personalvertretungsgesetzen anderer Dienstherren bleiben unberührt.

(2) Nicht wahlberechtigt sind Beamte, die am Wahltag unter Wegfall der Bezüge beurlaubt oder einer Ausbildungsstelle außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen zugewiesen sind.

(3) Wählbar sind wahlberechtigte Beamte, die am Wahltage

1. sich seit mindestens drei Monaten in der Ausbildung befinden und

2. noch mindestens vier Monate der vorgeschriebenen Ausbildung zu durchlaufen haben.

(4) Wahlvorschläge müssen abweichend von § 16 Abs. 5 und 6 nur von mindestens fünf vom Hundert der wahlberechtigten Beamten, jedoch von mindestens drei wahlberechtigten Beamten unterzeichnet werden.


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