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§ 93
Soweit für die Anstellung und die Beförderung der im Landesdienst beschäftigten Lehrer den Schulträgern ein Vorschlagsrecht zusteht, ist von ihnen der nach § 95 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 1 zuständige Personalrat anzuhören.