Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen: § .68

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§ 68

In den in § 66 Abs. 7 Satz 4 bezeichneten Fällen entscheidet

1. bei Beschäftigten des Landes die Landesregierung,

2. bei Beschäftigten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts deren verfassungsmäßig zuständiges oberstes Organ oder der von ihm bestimmte Ausschuß

endgültig. Bei Maßnahmen im Bereich der Verwaltung des Landtags tritt an die Stelle der Landesregierung der Präsident des Landtags im Benehmen mit dem Präsidium.


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