Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen: § 119d

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§ 119d   

Die oberste Dienstbehörde kann anordnen, daß in Angelegenheiten nach § 119 a Abs. 1 den Beteiligten nach §§ 119 b und 119 c Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder aufgrund internationaler Verpflichtungen geboten ist. Im Verfahren nach § 79 sind die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.


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