Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen: § .56

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§ 56

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

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5 bis 20  wahlberechtigten Beschäftigten aus einer Person 
21bis 50  wahlberechtigten Beschäftigten aus drei Mitgliedern, 
51 bis 100  wahlberechtigten Beschäftigten aus fünf Mitgliedern, 
101 bis 200  wahlberechtigten Beschäftigten aus sieben Mitgliedern, 
201 bis 1000  wahlberechtigten Beschäftigten aus elf Mitgliedern, 
mehr als 1000  wahlberechtigten Beschäftigten aus fünfzehn Mitgliedern. 

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(2) § 14 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.


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