Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen: § .80

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§ 80

(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszuges Fachkammern (Fachsenate) zu bilden.

(2) Die Fachkammer (der Fachsenat) besteht aus Richtern und ehrenamtlichen Richtern. Ein Richter ist Vorsitzender. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beschäftigte des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sein. Sie werden durch die Landesregierung oder eine von ihr bestimmte Stelle je zu Hälfte auf Vorschlag

1. der unter den genannten Beschäftigten vertretenen gewerkschaftlichen Spitzenorganisationen und

2. der obersten Landesbehörden

berufen. Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richter entsprechend.

(3) Die Fachkammer (der Fachsenat) wird tätig in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, von denen je einer nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 1 und 2 berufen worden ist.


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