Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW) § 100 Laufende Erstattungen

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Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW):
§ 100 Laufende Erstattungen

 

Abschnitt 11
Versorgungslastenteilung bei landesinternen Dienstherrenwechseln

§ 100 Laufende Erstattungen

Zum 1. Juli 2016 laufende Erstattungen nach den bis dahin geltenden gesetzlichen Reglungen zur Versorgungslastenteilung werden mit den bisherigen Anteilen fortgeführt.


 

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