Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW) § .14 Ausschlusszeiten

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Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW):
§ 14 Ausschlusszeiten

 

Abschnitt 2
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag

§ 14 Ausschlusszeiten

Zeiten, die nach § 30 Absatz 4 des Landesbesoldungsgesetzes nicht berücksichtigt werden, sind nicht ruhegehaltfähig.


 

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