Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW) § .87 Übergangsregelung für vorhandene Beamtinnen und Beamte

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Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW):
§ 87 Übergangsregelung für vorhandene Beamtinnen und Beamte

 

Abschnitt 10
Anzuwendendes Recht, Übergangs- und Besitzstandsregelungen für am
1. Juli 2016 vorhandene Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger, Beamtinnen und Beamte

§ 87 Übergangsregelung für vorhandene Beamtinnen und Beamte

(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Juli 2016 vorhandenen Beamtinnen und Beamten regeln sich nach diesem Gesetz mit folgenden Maßgaben:

1. Für Beamtinnen und Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung oder des entsprechenden Landesrechts übertragen war, finden § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 7 und § 14 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung;
2. wurden Zeiten einer Verwendung im Sinne des § 69 erstmals vor dem 1. Januar 1999 zurückgelegt, ist § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung anzuwenden, es sei denn, die Anwendung des § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger, § 88 Absatz 4 bleibt unberührt;
3. für Beurlaubungen ohne Dienstbezüge, die vor dem 1. Juli 2016 bewilligt und angetreten wurden, gilt der bisherige § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5, Halbsatz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. März 2016 (GV. NRW. S. 182) geändert worden ist;
4. für vor dem 1. Juli 2016 vorhandene Beamtinnen und Beamten kann die Zeit, während der sie vor der Berufung in das Beamtenverhältnis als Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare tätig gewesen sind, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, jedoch höchstens bis zur Hälfte und nicht über zehn Jahre hinaus. § 13 Absatz 3 und 4 findet Anwendung;
5. Zeiten der Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten aus dem früheren Bundesgebiet zum Zweck der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 1995 werden doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt, sofern sie ohne Unterbrechung mindestens ein Jahr gedauert haben;
6. Zeiten einer Altersteilzeit, die vor dem 31. Dezember 2012 nach § 65 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) in der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Fassung angetreten wurde, sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist;
7. § 68 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Anwartschaften, die vor dem 1. Juli 2016 bereits erworben wurden.

(2) Für die am 1. Juli 2016 vorhandenen Beamtinnen und Beamten, die bereits am 1. Januar 1977 vorhanden waren, können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und vor dem 1. Januar 1977 zurückgelegt worden sind, im Anwendungsbereich des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Die Entscheidung trifft das Finanzministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.


 

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