Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW) § .93a Übergangsvorschrift zur Änderung der Gleichstellung von Zeiten nach § 6 Absatz 4

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Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW):
§ 93a Übergangsvorschrift zur Änderung der Gleichstellung von Zeiten nach § 6 Absatz 4

 

Abschnitt 10
Anzuwendendes Recht, Übergangs- und Besitzstandsregelungen für am
1. Juli 2016 vorhandene Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger, Beamtinnen und Beamte

§ 93a Übergangsvorschrift zur Änderung der Gleichstellung von Zeiten nach § 6 Absatz 4

Auf die zum 16. Juli 2016 vorhandenen Versorgungsfälle ist § 6 Absatz 4 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.


 

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