Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW) § .20 Allgemeines

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Landesbeamtenversorgungsgesetzes von Nordrhein-Westfalen

 

Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW):
§ 20 Allgemeines

 

Abschnitt 3
Hinterbliebenenversorgung und Bezüge bei Verschollenheit

§ 20 Allgemeines

Die Hinterbliebenenversorgung umfasst

1. Bezüge für den Sterbemonat (§ 21),
2. Sterbegeld (§ 22),
3. Witwen- und Witwergeld (§§ 23, 24),
4. Witwen- und Witwerabfindung (§ 25),
5. Waisengeld (§§ 28, 29) und
6. Unterhaltsbeiträge (§§ 26, 27, 31).


 

Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Nordrhein-Westfalen

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber in der Modestadt Düsseldorf, dem schönen Neandertal und dem Erlebnis- und Freizeitpark Moviepark in Bottrop in Nordrhein-Westfalen...  



mehr zu: Landesbeamtenversorgungs-gesetz NRW
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-nordrhein-westfalen.de © 2024