Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW) § .19 Beamtinnen und Beamte auf Probe in leitender Funktion

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Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW):
§ 19 Beamtinnen und Beamte auf Probe in leitender Funktion

 

Abschnitt 2
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag

§ 19 Beamtinnen und Beamte auf Probe in leitender Funktion

§ 18 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe nach § 4 Absatz 3 Buchstabe b des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 21 des Landesbeamtengesetzes keine Anwendung. Aus diesem Beamtenverhältnis ergibt sich kein selbständiger Anspruch auf Versorgung. Die Unfallfürsorge bleibt davon unberührt.


 

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