Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW) § .93b Übergangsvorschrift zur Anrechnung von Leistungen nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes

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Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW):
§ 93b Übergangsvorschrift zur Anrechnung von Leistungen nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes

 

Abschnitt 10
Anzuwendendes Recht, Übergangs- und Besitzstandsregelungen für am
1. Juli 2016 vorhandene Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger, Beamtinnen und Beamte

§ 93b Übergangsvorschrift zur Anrechnung von Leistungen nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes

Leistungen, die ab dem 1. Januar 2022 nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gewährt werden, gelten bei der Anwendung von Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften nicht als Erwerbseinkommen. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungen im Sinne des § 6 Satz 2 des Corona-Sonderzahlungsgesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 376).


 

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