Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW) § .75 Verlust der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

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Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW):
§ 75 Verlust der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

 

Abschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften

§ 75 Verlust der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

Kommt eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vorschriften der § 29 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 3 oder § 31 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nach, obwohl sie oder er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert sie oder er für diese Zeit die Versorgungsbezüge. Die oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.


 

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