Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW) § .61 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag

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Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW):
§ 61 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag

 

Abschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften

§ 61 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag

(1) War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie oder er eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, wird für die Zeit der Pflege ein Pflegezuschlag neben dem Ruhegehalt gewährt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.

(2) Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Anlage. Bei einer linearen Erhöhung der Versorgungsbezüge erhöht sich der Zuschlag entsprechend.

(3) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein nach § 59 Absatz 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig gepflegt (§ 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch), wird neben dem Pflegezuschlag ein Kinderpflegeergänzungszuschlag gewährt. Dieser wird längstens für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben Leistungen nach § 59 oder nach § 70 Absatz 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlags ergibt sich aus der Anlage. Bei einer linearen Erhöhung der Versorgungsbezüge erhöht sich der Zuschlag entsprechend.

(4) § 59 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.


 

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