Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW) § .58 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag

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Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW):
§ 58 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag

 

Abschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften

§ 58 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag

(1) Auf den Familienzuschlag finden die geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen der Beamtin, des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwen- oder Witwergeld gezahlt, soweit die Witwe oder der Witwer Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177) in der jeweils geltenden Fassung haben würde. Soweit hiernach kein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt. Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die ein Mindestruhegehalt nach § 16 Absatz 3 Satz 2 oder ein Mindestunfallruhegehalt nach § 42 Absatz 3 Satz 3 beziehen, erhöht sich der Unterschiedsbetrag für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind zusätzlich um einen Betrag von 7,38 Euro. Satz 6 gilt entsprechend für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen, deren Berechnung ein Mindestruhegehalt nach § 16 Absatz 3 Satz 2 oder ein Mindestunfallruhegehalt nach § 42 Absatz 3 Satz 3 zugrunde liegt.

(2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn

1. in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind,
2. Ausschlussgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen,
3. keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist und
4. die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat.

Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 66 und 67 nicht als Versorgungsbezug. Im Fall des § 67 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.


 

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