Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW) § .21 Bezüge für den Sterbemonat

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Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW):
§ 21 Bezüge für den Sterbemonat

 

Abschnitt 3
Hinterbliebenenversorgung und Bezüge bei Verschollenheit

§ 21 Bezüge für den Sterbemonat

(1) Die Bezüge einschließlich Aufwandsentschädigungen für den Sterbemonat werden nicht zurückgefordert.

(2) Noch nicht gezahlte Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben an die Ehegattin oder den Ehegatten und an die Abkömmlinge gezahlt werden.


 

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