Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW): § 55 Stellenzulagen für Lehrkräfte

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Landesbesoldungsgesetzes von Nordrhein-Westfalen

 

Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW):
§ 55 Stellenzulagen für Lehrkräfte

 

Abschnitt 4
Zulagen, Vergütungen, Zuschläge
Unterabschnitt 2
Stellenzulagen

§ 55 Stellenzulagen für Lehrkräfte

(1) Eine Stellenzulage erhalten

1. Lehrerinnen und Lehrer in der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt einschließlich Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen mit der Befähigung zu einem schulform- oder schulstufenbezogenem Lehramt, die neben der Unterrichtstätigkeit im Schuldienst Aufgaben als Fachleiterin oder Fachleiter an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung wahrnehmen. Studienrätinnen und Studienräte sowie Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte erhalten bei entsprechender Verwendung ebenfalls diese Stellenzulage unter der weiteren Voraussetzung, dass sie als Fachleiterinnen und Fachleiter allgemein auf Stellen der Besoldungsgruppe A 15 geführt werden. Beträgt die Inanspruchnahme als Fachleiterin oder Fachleiter mehr als ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, wird die Zulage in voller Höhe gewährt, ansonsten in Höhe von zwei Dritteln. Die Inanspruchnahme bemisst sich nach der Pflichtstundenermäßigung. Die Gewährung der Stellenzulage wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Einsatz als Fachleiterin oder Fachleiter aus zwingenden organisatorischen Gründen eine Unterrichtstätigkeit im Schuldienst nicht oder nur in geringem Umfang zulässt.
2. Lehrerinnen und Lehrer in der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt einschließlich Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen mit der Befähigung zu einem schulform- oder schulstufenbezogenem Lehramt, die Aufgaben als Fachleiterin oder Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene wahrnehmen. Studienrätinnen und Studienräte sowie Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte erhalten bei entsprechender Verwendung ebenfalls diese Stellenzulage.
3. Studienrätinnen, Studienräte, Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte mit zusätzlicher Prüfung für ein sonderpädagogisches Lehramt.
4. Lehrerinnen und Lehrer während der Dauer der Abordnung zu Kommunalen Integrationszentren
a) als Fachkraft
b) als Leiterin oder Leiter.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Stellenzulagen zu regeln für

1. Beamtinnen und Beamte des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes sowie für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die in ihrem Hauptamt mindestens zur Hälfte in der dienstlichen Aus- oder Fortbildung als Lehrkräfte tätig sind,
2. Lehrkräfte, deren Tätigkeit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufgaben durch eine der folgenden ständigen Funktionen heraushebt:
a) ausschließlicher Unterricht an Förderschulen sowie Schulen für Kranke, soweit es sich um Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 oder niedriger handelt,
b) Leitung eines Schülerheimes,
c) fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellversuchen oder neuen Schulformen,
d) Unterricht im Strafvollzugsdienst,
e) Verwendung als Fachberaterin oder Fachberater für Hör- und Sprachgeschädigte bei Gesundheitsämtern,
f) Verwendung an staatlichen Berufsförderungswerken.

Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, soweit die Wahrnehmung dieser Funktion nicht durch die Einstufung berücksichtigt ist. Mit der Stellenzulage nach Nummer 1 sind die mit der Tätigkeit verbundenen Erschwernisse und der Aufwand abgegolten. Die Stellenzulagen nach Nummer 2 Buchstabe a und d können für ruhegehaltfähig erklärt werden.


 

Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Nordrhein-Westfalen

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber in der Modestadt Düsseldorf, dem schönen Neandertal und dem Erlebnis- und Freizeitpark Moviepark in Bottrop in Nordrhein-Westfalen...  



mehr zu: Landesbesoldungsgesetz NRW
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-nordrhein-westfalen.de © 2024