Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW): § .9 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

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Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW):
§ 9 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

 

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 9 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung erhalten Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter Besoldung entsprechend § 8 Absatz 1.

(2) Bei begrenzter Dienstfähigkeit wird zusätzlich zu der Besoldung nach Absatz 1 ein Zuschlag nach Maßgabe des § 71 gewährt.


 

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