Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW): § 16 Anpassung der Besoldung

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Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW):
§ 16 Anpassung der Besoldung

 

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 16 Anpassung der Besoldung

Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.


 

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