Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW): § 41 Bemessung des Grundgehalts

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Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW):
§ 41 Bemessung des Grundgehalts

 

Abschnitt 2
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Unterabschnitt 4
Vorschriften für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

§ 41 Bemessung des Grundgehalts

Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen (Erfahrungsstufen) bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Zeiten mit dienstlicher Erfahrung. Die §§ 29 bis 31 gelten mit Ausnahme des § 29 Absatz 1, 4 und 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass das Grundgehalt im Abstand von zwei Jahren bis zum Erreichen des Endgrundgehalts steigt.


 

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