Nordrhein-Westfalen Heilberufsgesetz (HeilBerG): § 106 Wiederaufnahme des Verfahrens

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Nordrhein-Westfalen: Heilberufsgesetz (HeilBerG):
§ 106 Wiederaufnahme des Verfahrens



2. Unterabschnitt (Fn 26)
Berufsgerichtsbarkeit

§ 106 Wiederaufnahme des Verfahrens

Ein nach diesem Gesetz durch rechtskräftiges Urteil beendetes Verfahren kann unter denselben Voraussetzungen wieder aufgenommen werden wie ein Strafprozess. Die Wiederaufnahme kann von der oder dem Beschuldigten, der Kammer oder der Aufsichtsbehörde beantragt werden. Im Übrigen finden die Vorschriften des Vierten Buches der Strafprozessordnung einschließlich des § 361 sinngemäße Anwendung.


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Red 20221120

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