Nordrhein-Westfalen Heilberufsgesetz (HeilBerG): § 112 Anwendung der Strafprozessordnung

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Nordrhein-Westfalen: Heilberufsgesetz (HeilBerG):
§ 112 Anwendung der Strafprozessordnung



2. Unterabschnitt (Fn 26)
Berufsgerichtsbarkeit

§ 112 Anwendung der Strafprozessordnung

Soweit das Verfahren nicht in diesem Gesetz geregelt ist, finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, sinngemäß Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, die Berechnung der Fristen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.


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