Nordrhein-Westfalen Heilberufsgesetz (HeilBerG): § .23 Satzungsbefugnis, Bundesvertretung

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Nordrhein-Westfalen: Heilberufsgesetz (HeilBerG):
§ 23 Satzungsbefugnis, Bundesvertretung


I. Abschnitt
Die Kammern

§ 23 Satzungsbefugnis, Bundesvertretung

(1) Die Kammerversammlung beschließt die Hauptsatzung, die Geschäftsordnung, die Gebührenordnung, die Beitragsordnung, den Haushaltsplan und die sonstigen Satzungen.

(2) Hauptsatzung, Geschäftsordnung, Gebührenordnung und Beitragsordnung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; Ausnahmen bestimmt die Aufsichtsbehörde.

(3) Genehmigte Satzungen werden auf Kosten der Kammer im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben. Ausnahmen bestimmt die Aufsichtsbehörde.

(4) Die Kammerversammlung wählt ihre Delegierten zu den Gremien der beruflichen Vertretung auf Bundesebene. § 22 Abs. 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.


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