Nordrhein-Westfalen Heilberufsgesetz (HeilBerG): § .88 Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in der Hauptverhandlung, Beweisaufnahme

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Nordrhein-Westfalen: Heilberufsgesetz (HeilBerG):
§ 88 Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in der Hauptverhandlung, Beweisaufnahme



2. Unterabschnitt (Fn 26)
Berufsgerichtsbarkeit

§ 88 Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in der Hauptverhandlung, Beweisaufnahme

(1) Nach Anhörung der Beschuldigten werden Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige vernommen; die Vorschriften des 6. und 7. Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 59, 61 und 62 finden entsprechende Anwendung.

(2) Das Gericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme, ohne durch Anträge gebunden zu sein.


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