Nordrhein-Westfalen Heilberufsgesetz (HeilBerG): § .50 Bezeichnungen, Inhalt und Voraussetzungen der Weiterbildung

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Nordrhein-Westfalen: Heilberufsgesetz (HeilBerG):
§ 50 Bezeichnungen, Inhalt und Voraussetzungen der Weiterbildung



4. Unterabschnitt
Tierärztliche Weiterbildung

§ 50 Bezeichnungen, Inhalt und Voraussetzungen der Weiterbildung

(1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmen die Tierärztekammern in den Fachrichtungen:

1. Theoretische Veterinärmedizin,
2. Tierhaltung und Tiervermehrung,
3. Lebensmittel tierischer Herkunft,
4. Klinische Veterinärmedizin,
5. Methodisch-technische Veterinärmedizin,
6. Ökologie

und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.

(2) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Veterinärwesen".

(3) Die Bezeichnung ,,Praktische Tierärztin oder Praktischer Tierarzt" darf zusammen mit nicht mehr als zwei Gebietsbezeichnungen geführt werden.

(4) Abweichend von den §§ 36 bis 39 umfasst die Weiterbildung in dem Gebiet ,,Öffentliches Veterinärwesen"

1. den Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung und
2. eine nach dem Erwerb abzuleistende zweijährige praktische Tätigkeit im Veterinärverwaltungsdienst mit Ausnahme einer ausschließlichen Tätigkeit in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.

(5) Die Zulassung einer tierärztlichen Klinik als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

1. Tiere in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass für die Weiterzubildenden die Möglichkeit besteht, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets oder Teilgebiets, auf das sich die Bezeichnung nach § 33 bezieht, vertraut zu machen und
2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen.

Dies gilt sinngemäß auch für die anderen Weiterbildungsstätten.

(6) Abweichend von § 39 Abs. 1 Satz 2 erteilt die zuständige Tierärztekammer die Anerkennung für das Gebiet ,,Öffentliches Veterinärwesen" aufgrund der vorzulegenden Nachweise über die Weiterbildung nach Absatz 4.

(7) Abweichend von § 36 Abs. 6 und § 37 Abs. 1 kann die Kammer auf Antrag Tätigkeiten in eigener Praxis und Zeiten, in denen die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 nicht vorlagen, für die Weiterbildung in einem Gebiet oder Teilgebiet anerkennen, wenn Weiterzubildende in diesem Gebiet oder Teilgebiet

1. während der praktischen Tätigkeit als niedergelassene Tierärztin oder niedergelassener Tierarzt Kenntnisse erworben haben, die denen einer Weiterbildung in einer Weiterbildungsstätte und bei nach § 38 Abs. 1 Ermächtigten vergleichbar sind und
2. eine 6monatige Weiterbildung in einer Weiterbildungsstätte nach § 37 Abs. 1 oder ein Jahr in abhängiger Stellung in einer tierärztlichen Praxis oder tierärztlichen Klinik abgeleistet hat.

Die Voraussetzungen nach Nummer 1 liegen vor, wenn die Zeit der praktischen Tätigkeit als niedergelassene Tierärztin oder niedergelassener Tierarzt mindestens doppelt solang ist wie die Weiterbildungszeit.

(8) Abweichend von § 36 Abs. 6 und § 37 Abs. 1 kann die Kammer auf Antrag Tätigkeiten in eigener Praxis und Zeiten, in denen die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 nicht vorlagen, für die Weiterbildung in Bereichen anerkennen, wenn Weiterzubildende in dem Bereich mindestens 3 Jahre als niedergelassene Tierärztin oder niedergelassener Tierarzt tätig waren.

(9) Das Nähere zu den Absätzen 7 und 8 regelt die Weiterbildungsordnung.

(10) Eine im übrigen Geltungsbereich der Bundes-Tierärzteordnung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 33 zu führen, gilt auch in Nordrhein-Westfalen.


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Red 20221120

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