Nordrhein-Westfalen Heilberufsgesetz (HeilBerG): § .44a Weiterbildung in der Allgemeinmedizin

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Nordrhein-Westfalen: Heilberufsgesetz (HeilBerG):
§ 44a Weiterbildung in der Allgemeinmedizin



1. Unterabschnitt
Ärztliche Weiterbildung

§ 44a Weiterbildung in der Allgemeinmedizin

(1) Die allgemeinmedizinische Weiterbildung muss mindestens den Anforderungen für die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – ABl. Nr. L 255/22 vom 30. September 2005 – entsprechen. Wer die allgemeinmedizinische Weiterbildung abgeschlossen hat und zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung berechtigt ist, führt die Bezeichnung „Fachärztin oder Facharzt für Allgemeinmedizin“. Wird für die allgemeinmedizinische Weiterbildung eine andere Gebietsbezeichnung einheitlich im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung eingeführt, ist diese Gebietsbezeichnung anstelle der in Satz 2 genannten Bezeichnung zu führen.

(2) Wurden Zeiten des im Rahmen des Medizinstudiums abzuleistenden Praktischen Jahres in der Allgemeinmedizin absolviert, sind die entsprechenden Zeiten anzurechnen.

(3) Das Nähere zu den Absätzen 1 und 2 regeln die Ärztekammern in der Weiterbildungsordnung.

(4) Wer einen Ausbildungsnachweis über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG oder einen Befähigungsnachweis über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach den jeweils einschlägigen Richtlinien der EU erworben hat, erhält auf Antrag die Anerkennung zum Führen der Bezeichnung gemäß Absatz 1.


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Red 20221120

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