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§ 56
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
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5 bis 20 | wahlberechtigten Beschäftigten aus einer Person |
21bis 50 | wahlberechtigten Beschäftigten aus drei Mitgliedern, |
51 bis 100 | wahlberechtigten Beschäftigten aus fünf Mitgliedern, |
101 bis 200 | wahlberechtigten Beschäftigten aus sieben Mitgliedern, |
201 bis 1000 | wahlberechtigten Beschäftigten aus elf Mitgliedern, |
mehr als 1000 | wahlberechtigten Beschäftigten aus fünfzehn Mitgliedern. |
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(2) § 14 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.