Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen: § 119c

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§ 119c   

(1) Für das Verfahren in der Einigungsstelle und die Beteiligten nach § 67 gilt § 119 a Abs. 1 sinngemäß. § 67 Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 2 und Satz 3 sind nicht anzuwenden.

(2) Kommt die Ermächtigung aller Mitglieder der Einigungsstelle nicht zustande, tritt an ihre Stelle ein Gremium, das aus dem Vorsitzenden der Einigungsstelle und je einem von der obersten Dienstbehörde und der Personalvertretung vorgeschlagenen Beisitzer besteht.


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