Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen: § .48

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§ 48

Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Sie darf alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten unmittelbar betreffen, insbesondere Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten. § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 gelten für die Personalversammlung entsprechend.


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