Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen: § 101

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§ 101   

Wahlvorschläge müssen abweichend von § 16 Abs. 5 und 6 nur von mindestens fünf vom Hundert der wahlberechtigten Referendare, jedoch von mindestens drei wahlberechtigten Referendaren unterzeichnet werden.


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