Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen: § .82 Dienststellen

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§ 82 Dienststellen 

Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Kreispolizeibehörden, das Landeskriminalamt, das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste, das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei.


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