Besoldung Nordrhein-Westfalen
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Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen: § 126a

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§ 126a   

§ 70 Abs. 4 Satz 2 findet keine Anwendung auf Dienstvereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen worden sind.


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