Besoldung Nordrhein-Westfalen
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Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen: § 126

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§ 126   

Soweit in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder Bezeichnungen dieses Gesetzes.


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