Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen: § 119b

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§ 119b   

Ein Personalrat, dessen Mitglieder sämtlich im Sinne des § 119 a Abs. 1 ermächtigt sind, ist in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten mindestens des Geheimhaltungsgrades ,,VS-Vertraulich" insgesamt zu beteiligen. Er kann für die Beteiligung einen Ausschuß bilden, der aus dem Vorsitzenden und den beiden Stellvertretern besteht; er hat diesen Ausschuß zu bilden, wenn die Ermächtigung aller Mitglieder nicht zustande kommt.


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