Besoldung Nordrhein-Westfalen |
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§ 111a
Im Rahmen der Besprechungen nach § 63 unterrichtet die Kanzlerin oder der Kanzler den Personalrat sowie die Rektorin oder der Rektor den Personalrat nach § 111 Abs. 1 zweimal im Jahr über die Haushaltsplanung und wirtschaftliche Entwicklung.