Besoldung Nordrhein-Westfalen |
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§ 11
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltage seit sechs Monaten derselben Körperschaft, Anstalt oder Stiftung angehören.
(2) Nicht wählbar sind Beschäftigte, die
a) infolge Richterspruch die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen,
b) zu selbständigen Entscheidungen der in § 72 Abs. 1 Satz 1 genannten Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind,
c) am Wahltag seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind.
(3) Nicht wählbar sind Arbeiter der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die dem in deren Verfassung vorgesehenen obersten Organ angehören.