Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2022 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen

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Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2022 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen

 

A Problem

Die Empfängerinnen und Empfänger von Besoldung und Versorgung haben einen verfas-sungsrechtlich verankerten Anspruch auf Anpassung ihrer Bezüge entsprechend der allgemei-nen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung.

Die Tarifparteien im öffentlichen Dienst der Länder haben mit der Tarifeinigung vom 29. No-vember 2021 für ihre Tarifbeschäftigten vereinbart, die Tabellenentgelte zum 1. Dezember 2022 um ein Gesamtvolumen von 2,8 Prozent zu erhöhen. Hinsichtlich der Aus-bildungsentgelte sieht die Tarifeinigung eine Erhöhung ebenfalls zum 1. Dezember 2022 um 50 Euro bzw. 70 Euro vor. Das Tarifergebnis beinhaltet neben der Erhöhung der Tabellenent-gelte weitere Erhöhungen, etwa der Intensiv- und Infektionszulage sowie der Wechselschicht- und der Schichtzulage.
Zur Steigerung der Attraktivität von Leitungsämtern wurden bereits mit dem Gesetz zur An-passung der Alimentation kinderreicher Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 14. September 2021 zur Unterstützung der Schulleitungen kleiner Grundschulen Konrektorinnen- und Konrektorenstellen an allen Grundschulen mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern ausgebracht. Ebenso wie an Grundschulen, sehen sich auch Schulleitungen kleiner Haupt- und Realschulen zunehmend mit besonderen (Koordinations-)Aufgaben in Bezug auf Teamarbeit, gemeinsames Lernen, die intensive Beratungsarbeit bei sozialräumlich besonderen Erfordernissen oder mit Herausforderungen im Kontext der Digitalisierung etc. konfrontiert.

Die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, die als gemeinsame Stelle aller Länder eine international koordinierende Funktion ausübt, hat seit ihrer Errichtung im Jahre 1995 vielfältige zusätzliche Aufgaben übernommen, insbesondere die zentrale Koordinierung im Arzneimittelbereich. Aufgrund der gleichzeitigen Zunahme der Personalverantwortung ist eine Einstufung des Leitungsamtes der Zentralstelle in Besoldungsgruppe A 16 nicht mehr angemessen.

Im Rahmen der fortschreitenden Digitalisierung der Landesverwaltung ist es zu einem erheblichen Aufgabenzuwachs und zu einer deutlichen Vergrößerung des Personalkörpers beim Landesbetrieb Information und Technik gekommen. Dem daraus resultierenden Verantwortungszuwachs wird die bisherige Einstufung des Leistungsamts des Landesbetriebs Information und Technik in Besoldungsgruppe B 5 nicht mehr gerecht.

B Lösung

Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und nach Ab-schluss der Gespräche mit den Verbänden und Gewerkschaften hat sich die Landesregierung dazu entschlossen, das Ergebnis der Tarifverhandlungen zeit- und wirkungsgleich auf die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter und Versorgungsempfängerinnen und Versor-gungsempfänger zu übertragen.

Dies bedeutet im Wesentlichen eine Steigerung der Bezüge ab dem 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent.
Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter), Rechtsreferendarinnen, Rechtsreferendare sowie in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis befindliche Justizsekretäranwärterinnen, Justizsekretäranwärter, Gerichtsvollzieheranwärterinnen und Gerichtsvollzieheranwärter sollen entsprechend der Tarifeinigung ab dem 1. Dezember 2022 eine Erhöhung von 50 Euro monatlich erhalten.

Soweit im Tarifbereich weitergehende Verbesserungen im Bereich Gesundheit und Pflege vereinbart wurden, werden auch diese zeit- und wirkungsgleich auf den Beamtenbereich übertragen.

Mit dem Entwurf des Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2022 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen wird die notwendige Rechtsgrundlage geschaffen, die für die Tarifbeschäftigten der Länder vereinbarten Entgelterhöhungen zeit- und wirkungsgleich auf die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in Nordrhein-Westfalen zu übertragen.

Mit der oben genannten Übertragung des Tarifabschlusses wird die Teilhabe der Beamten- und Richterschaft an der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse im Jahr 2022 sichergestellt.

Die Anpassung des Grundbetrags der monatlichen Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare erfolgt durch eine Änderung der Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare. Die Anpassung des Grundbetrags der monatlichen Unterhaltsbeihilfe für Justizsekretäranwärterin-nen, Justizsekretäranwärter, Gerichtsvollzieheranwärterinnen und Gerichtsvollzieheranwärter in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis erfolgt durch Änderung der jeweiligen Ausbildungsordnung.

Sowohl die Erhöhung der Wechselschicht- und der Schichtzulagen für Beamtinnen und Beamte, die in Universitätskliniken und Krankenhäusern eingesetzt sind, als auch die Erhöhung der Zulagen für den Krankenpflegedienst in den Bereichen Infektionskrankheiten und Inten-sivmedizin erfolgen durch Änderungen der Erschwerniszulagenverordnung.

Zur Unterstützung der Schulleitungen im Bereich kleiner Haupt- und Realschulen mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern werden erstmalig auch für diese Schulformen Konrektorinnen- und Konrektorenämter ausgebracht. Dies erfolgt durch eine Änderung der Anlage 1 des Lan-desbesoldungsgesetzes.

Um den Aufgaben- und Verantwortungszuwachs bei der Leitung der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten besoldungsrechtlich abzubilden, wird das Amt der Direktorin bzw. des Direktors der Zentralstelle der Länder für Gesund-heitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten von Besoldungsgruppe A 16 auf Besol-dungsgruppe B 3 angehoben.

Um gleichermaßen den Aufgaben- und Verantwortungszuwachs der Leitung des Landesbetriebs Information und Technik besoldungsrechtlich abzubilden, wird das Amt der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Landesbetriebs Information und Technik von Besoldungsgruppe B 5 auf Besoldungsgruppe B 6 angehoben.

Begründung

A Allgemeines

Mit dem Artikelgesetz soll eine Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge im Jahr 2022 geregelt werden. Außerdem soll eine Erhöhung der Grundbeträge für Anwärterinnen und An-wärter und der monatlichen Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferen-dare, Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter sowie Gerichtsvollzieheranwär-terinnen und Gerichtsvollzieheranwärter im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis erfolgen.

I. Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2022

Die Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge im Jahr 2022 erfordert eine gesetzliche Regelung, für die seit der Föderalismusreform I im Jahr 2006 die Landesgesetzgeber zuständig sind.

Die Besoldung und die Versorgung wurden zuletzt angepasst durch zeit- und wirkungsgleiche Übertragung der Tarifeinigung vom 2. März 2019 auf den Beamten- und Richterbereich. Für 2019 bedeutete dies eine Steigerung um ein Gesamtvolumen von 3,2 Prozent ab dem 1. Januar 2019, für 2020 eine Steigerung um ein Gesamtvolumen von weiteren 3,2 Prozent ab dem 1. Januar 2020 und für 2021 eine Steigerung um ein Gesamtvolumen von 1,4 Prozent ab dem 1. Januar 2021. Anwärterinnen und Anwärter, Rechtsreferendarinnen und Rechtsre-ferendare sowie Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis erhielten ab dem 1. Januar 2019 und ab dem 1. Januar 2020 eine Erhöhung von jeweils 50 Euro monatlich.

Die für die Tarifbeschäftigten des Landes am 29. November 2021 ausgehandelte Tarifeinigung soll zeit- und wirkungsgleich auf den Beamten- und Richterbereich übertragen werden.

In einem ersten Schritt wurde mit dem Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für das Land Nordrhein-Westfalen und zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] eine einmalige Sonderzahlung an Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Personen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis gewährt.

Im zweiten Schritt bedeutet die Übertragung der Tarifeinigung mit dem vorliegenden Gesetz-entwurf
- eine Steigerung der Bezüge um 2,8 Prozent ab dem 1. Dezember 2022,
- eine Erhöhung der Grundbeträge für Anwärterinnen und Anwärter und der monatlichen Unterhaltsbeihilfen für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter sowie Gerichtsvollzieheranwärterinnen und Gerichtsvollzieheranwärter im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis um 50 Euro ab dem 1. Dezember 2022,
- eine Erhöhung der Wechselschicht- und der Schichtzulage für Beamtinnen und Beamte, die in Universitätskliniken und Krankenhäusern eingesetzt sind sowie
- eine Anpassung der Zulagen für den Krankenpflegedienst in den Bereichen Infektionskrankheiten und Intensivmedizin prozentual entsprechend der Steigerung der Intensiv- und Infektionszulagen der Anlage A zum TV-L (Entgeltordnung).

Mit der Übertragung des Tarifabschlusses wird die Teilhabe der Beamten- und Richterschaft an der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse im Jahr 2022 sichergestellt. Die vorgenannten Regelungen zur Besoldung und Versorgung entsprechen insbesondere den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u.a.) und vom 17. November 2015 (2 BvL 19/09 u.a.) für eine amtsangemessene Alimentation aufgestellt hat.


 

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