Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen

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Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land NordrheinWestfalen (Gesetzentwurf)

A Problem

Die Empfängerinnen und Empfänger von Besoldung und Versorgung haben einen verfassungsrechtlich verankerten Anspruch auf Anpassung ihrer Bezüge entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung.
Die Tarifparteien im öffentlichen Dienst der Länder haben sich mit der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023 über die Gewährung von steuerfreien Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) sowie über die Anpassung der Entgelte der Tarifbeschäftigten in den Jahren 2024 und 2025 geeinigt.
Der TV Inflationsausgleich sieht für die Tarifbeschäftigten für das Jahr 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 800,00 Euro sowie für den Zeitraum von Januar 2024 bis Oktober 2024 monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 120,00 Euro vor. Auszubildende erhalten für das Jahr 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 000,00 Euro und für den Zeitraum von Januar 2024 bis Oktober 2024 monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 50,00 Euro.

Darüber hinaus sieht die die Tarifeinigung für das Jahr 2024 zum 1. November 2024 eine Erhöhung der monatlichen Tabellenentgelte um einen Sockelbetrag von 200,00 Euro, eine Erhöhung von Zulagen um 4,76 Prozent (umgerechneter Sockelbetrag) sowie eine Anhebung der monatlichen Ausbildungsentgelte um 100,00 Euro vor. Für das Jahr 2025 beinhaltet die Tarifeinigung eine weitere Erhöhung der Tabellenentgelte um 5,5 Prozent sowie der monatlichen Ausbildungsentgelte um 50,00 Euro ab dem 1. Februar 2025. Soweit die Summe der Erhöhungen der Tabellenentgelte zum 1. November 2024 und zum 1. Februar 2025 nicht mindestens 340,00 Euro beträgt, sieht die Tarifeinigung eine Erhöhung des betreffenden Erhöhungsbetrages auf 340,00 Euro vor.
Die im Tarifvertrag TV Inflationsausgleich geregelte Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise wurde bereits in einem ersten Schritt mit dem Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen zu Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in den Jahren 2023 und 2024 für das Land Nordrhein-Westfalen sowie zur Änderung des Landesministergesetzes vom 9. April 2024 (GV. NRW. S. 200) auf die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie die Empfängerinnen und Empfänger von Unterhaltsbeihilfen sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfäng übertragen. Im Übrigen steht eine Übertragung der Tarifeinigung auf den Beamten und Richterbereich derzeit noch aus.

Weiterhin bestehen derzeit strukturelle Unterschiede bei der Bemessung der Höhe der Familienzuschläge für ein oder zwei und für dritte und weitere im Familienzuschlag zu berücksichtigende Kinder, die einer systematischen Angleichung bedürfen.

B Lösung

Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und nach Abschluss der Gespräche mit den Verbänden und Gewerkschaften hat sich die Landesregierung dazu entschlossen, das Ergebnis der Tarifverhandlungen eins zu eins auf die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zu übertragen.

Durch dieses Gesetz soll daher, nach der bereits erfolgten Übertragung der Gewährung der Sonderzahlungen, in einem zweiten Schritt eine Anpassung der Bezüge erfolgen. Für das Jahr 2024 bedeutet dieses, ab dem 1. November 2024 eine Erhöhung
- der Grundgehälter um 200,00 Euro,
- der Grundbeträge für Anwärterinnen und Anwärter und der monatlichen Unterhaltsbeihilfen für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter sowie Gerichtsvollzieheranwärterinnen sowie Gerichtsvollzieheranwärter in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis um 100,00 Euro und
- der weiteren, seit jeher an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmenden Bezügebestandteile (insbesondere Amtszulagen, Strukturzulage und Familienzuschläge) um 4,76 Prozent.

Für das Jahr 2025 erfolgt ab dem 1. Februar 2025 eine Erhöhung
- der Bezüge um 5,5 Prozent und
- der Grundbeträge für Anwärterinnen und Anwärter und der monatlichen Unterhaltsbeihilfen für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, Justizsekretärsanwärterinnen und Justizsekretärsanwärter sowie Gerichtsvollzieheranwärterinnen und Gerichtsvollzieheranwärter in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis um 50,00 Euro.

Durch die Erhöhung der Grundgehälter um 200,00 Euro im Jahr 2024 und die lineare Erhöhung der Bezüge im Jahr 2025 um 5,5 Prozent wird in der Summe bereits eine Erhöhung der Grundgehälter um mindestens 340,00 Euro gewährleistet.

Mit der oben genannten Übertragung des Tarifabschlusses wird die Teilhabe der Beamtenund Richterschaft an der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse in den Jahren 2024 und 2025 sichergestellt.
Die Anpassung des Grundbetrags der monatlichen Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare erfolgt durch eine Änderung der Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare. Die Anpassung des Grundbetrags der monatlichen Unterhaltsbeihilfe für Justizsekretäranwärterinnen, Justizsekretäranwärter, Gerichtsvollzieheranwärterinnen und Gerichtsvollzieheranwärter
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis erfolgt durch Änderung der jeweiligen Ausbildungsordnung.

Zur Harmonisierung der Struktur der Familienzuschläge soll eine Angleichung der Systematik der Bemessung der Familienzuschläge für dritte und weitere Kinder an die Bemessung der Familienzuschläge für ein und zwei Kinder erfolgen. Insbesondere sollen die Familienzuschläge – wie bereits derzeit bei einem oder zwei Kindern – vollumfänglich und unabhängig von der Anzahl der Kinder die kinderbezogenen Wohnkosten nach der wohngeldrechtlichen Mietenstufe am Wohnsitz des Anspruchsberechtigten berücksichtigen (Regionalisierung).

Durch eine Übergangs- und Abschmelzungsregelung werden finanzielle Einbußen von Familien, die bereits unter der derzeit geltenden Rechtslage einen Anspruch auf den Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder haben, aus Gründen des Vertrauensschutzes vermieden.

Aufgrund des weiterhin in vielen Bereichen des öffentlichen Dienstes bestehenden erheblichen Personalbedarfs soll die zum 31. Dezember 2024 auslaufende versorgungsrechtliche Sonderregelung zur Anrechnungsfreiheit von Erwerbseinkommen für weitere fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2029 fortgeführt werden. Daneben wird weiterer versorgungsrechtlicher Anpassungsbedarf umgesetzt.

 

Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen

Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Artikel 2
Weitere Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

Artikel 4
Weitere Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare

Artikel 6
Weitere Änderung der Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare

Artikel 7
Änderung der Ausbildungsordnung Justizdienst 1.2 im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

Artikel 8
Weitere Änderung der Ausbildungsordnung Justizdienst 1.2 im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

Artikel 9
Änderung der Ausbildungsordnung für den Gerichtsvollzieherdienst im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

Artikel 10
Weitere Änderung der Ausbildungsordnung für den Gerichtsvollzieherdienst im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

Artikel 11
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

Artikel 12
Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

Artikel 13
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am 1. November 2024 in Kraft.

(2) Artikel 3 Nummer 1 und 10 tritt mit Wirkung vom 26. Oktober 2022 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d, Nummer 2, 4, 5, 8 und 10 sowie Artikel 3 Nummer 2, 3, 5 Buchstabe b, 6, 7 Buchstabe a und 9 Buchstabe a treten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nummer 6, Artikel 3 Nummer 4, 8 und 9 Buchstabe b treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(5) Artikel 2 Nummer 4, Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b und Artikel 4 Nummer 1 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.

(6) Artikel 2 Nummer 1 bis 3, Artikel 4 Nummer 2 sowie Artikel 6, 8, 10 und 12 treten am 1. Februar 2025 in Kraft.

 

Quelle: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 18. Wahlperiode Drucksache 18/9514 06.06.2024


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