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Beträge nach § 4 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 3 des Landesbesoldungsgesetzes in der ab dem 1. November 2024 und 1. Februar 2025 maßgeblichen Höhe
Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen
P 1500-47/2024-24254-IV A 6
Vom 31. Oktober 2024
1
Gemäß § 17 Absatz 4 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz) vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656) geändert worden ist, werden hiermit die Beträge nach § 4 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch Gesetz vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist, in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 3 des Landesbesoldungsgesetzes in der ab dem 1. November 2024 und in der ab dem 1. Februar 2025 maßgeblichen Höhe bekannt gegeben. Die Beträge ergeben sich aus der jeweiligen Anlage.
2
Dieser Runderlass tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums der Finanzen „Beträge nach § 4 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 3 des Landesbesoldungsgesetzes in der ab dem 1. Dezember 2022 maßgeblichen Höhe“ vom 9. November 2022 (MBl. NRW. S. 900) außer Kraft.
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Red 20250809